Eigentlich steht es mit aller Klarheit im Gesetz: Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 20 vor, dass an einem haltenden Linienbus oder Schulbus nur mit äußerster Vorsicht vorbeigefahren werden darf, und zwar so vorsichtig, dass die Gefährdung der ein- und aussteigenden Fahrgäste bzw. der Schulkinder ausgeschlossen ist.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Autofahrer an dem haltenden Bus von hinten kommend links vorbei fahren will oder ob er sich auf der Gegenfahrbahn bewegt, dem Bus also entgegen kommt. Hier muss deutlich die Geschwindigkeit reduziert werden, weil es jederzeit möglich ist, dass hinter dem Bus Fußgänger hervortreten, die ja erst einmal eins bis zwei Schritte hinter dem Bus hervortreten müssen, um die Fahrbahn beobachten zu können. Dabei muss der Autofahrer mindestens einen Abstand von zwei Metern zu dem haltenden Bus einhalten oder, wenn seine Fahrbahn derart verengt ist, dass der genannte Abstand nicht eingehalten werden kann, seine Geschwindigkeit derart herabsetzen, dass er vor einem hervortretenden Fußgänger auf jeden Fall anhalten kann. Diesen Mindestabstand von zwei Metern zu dem haltenden Bus halten sehr viele Kraftfahrer nicht ein, auch wenn sie es oft könnten. Das begründet aber in jedem Fall ein ganz erhebliches Mitverschulden des Autofahrers, auch wenn der Fußgänger unvorsichtig auf die Fahrbahn tritt.
OLG Köln 3 U 166/01 Versicherungsrecht 02, 998
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