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Der Bundesgerichtshof spricht dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall bei Totalschaden Ersatz der Mehrwertsteuer zu, wenn er ein Ersatzfahrzeug kauft

BGH: Erwirbt der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein gleichwertiges oder teureres Ersatzfahrzeug, so ist ihm der vom Sachverständigen ermittelte Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ersetzen.

Nach geltendem Schadensersatzrecht wird nach einem Verkehrsunfall die Mehrwertsteuer nur ersetzt, soweit sie anfällt.

Ein Kraftfahrer hatte mit seinem vier Jahre alten Passat TDI Trendline schuldlos einen Verkehrsunfall erlitten. Der "Wiederbeschaffungswert incl. MwSt" des erheblich beschädigten Fahrzeugs wurde von einem Sachverständigen auf 12.800 € und der Restwert auf 5.000 € geschätzt. Als Ersatzfahrzeug erwarb der Geschädigte einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 €.

Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte den Sachschaden wie folgt:

Wiederbeschaffungswert:                                 12.800,00 €
abzüglich 16 % Mehrwertsteuer                          1.765,52 €
                                                                          11.034,48 €
abzüglich Restwert                                              5.000,00 €
                                                                            6.034,48 €

Zusätzlich zahlte die Versicherung noch
die geschätzte Differenzumsatzsteuer aus
dem Ersatzfahrzeugkauf mit 2 % aus
13.400,00 € =                                                        268,00 €
Insgesamt                                                          6.302,48 €.

Demgegenüber errechnete der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden wie folgt:

Wiederbeschaffungswert incl. MwSt                  12.800,00 €
abzüglich Restwert                                              5.000,00 €
                                                                            7.800,00 €

Unter Berücksichtigung der von der
Versicherung geleisteten Zahlung von                6.302,48 €
verlangte der Geschädigte noch                         1.497,52 €.

Dieser Betrag wurde ihm vom Bundesgerichtshof zugesprochen.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:

Mehrwertsteuer ist auch bei Totalschaden nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wenn der Geschädigte seinen Schaden fiktiv, d.h. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend macht, das lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist, hängt die Erstattung der Mehrwertsteuer davon ab, ob solche Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat umsatzsteuerfrei angeboten werden.

Erwirbt dagegen der Geschädigte ein gleichwertiges oder teureres Ersatzfahrzeug, kann er im Wege der sog. konkreten Schadensabrechnung die Kosten für das Ersatzfahrzeug bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs geltend machen, wobei der Restwert selbstverständlich in Abzug zu bringen ist. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet streng zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung. Bei der fiktiven Schadensabrechnung macht der Geschädigte seinen Schaden abstrakt nur auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens geltend. Die fiktive Umsatzsteuer stellt in diesem Fall keine zu ersetzende Schadensposition dar.
Bei der konkreten Abrechnung verlangt der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens und der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung. Eine Kürzung des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes um eine "fiktive Mehrwertsteuer" würde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den Grundsätzen des geltenden Schadensersatzrechts widersprechen und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat.

Stichworte:
Schadensregulierung, Totalschaden, Mehrwertsteuer, konkrete Schadensabrechnung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2005,
Az.: VI ZR 91/04
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
07.07.2005

 

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