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Kein Ende im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Der Bundesgerichtshof stellt "Unfallersatztarife" auf den Prüfstand.

Der Bundesgerichtshof hat zwei Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an die Instanzgerichte zurückverwiesen. Diese sollen überprüfen, ob und in welcher Höhe ein von den Mietwagenfirmen in Rechnung gestellter "Unfallersatztarif" gerechtfertigt sein kann (Urteile vom 12.10.2004 - Az.: VI ZR 151/03, NJW 2005, 51 und vom 26.10.2004 - Az.: VI ZR 300/03)

Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist, kann entweder ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anmieten oder Nutzungsausfall verlangen. Hierzu haben sich im Lauf der Zeit  folgende Grundsätze herausgebildet:

Die Kosten des Mietwagens sind dem Geschädigten zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind. Als "erforderlich" werden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufwendungen angesehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Dies bedeutet weder, dass der Geschädigte verpflichtet wäre, zu sparen noch sich so zu verhalten, wie wenn er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, nimmt die Rechtsprechung im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Er darf sich auf den ihm offen stehenden örtlichen Markt begeben. Dort ist er nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben oder das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Hält sich der Tarif, zu dem der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, im Rahmen des Üblichen, sind die von ihm aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wenn allerdings für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht ohne weiteres auf Kosten des Schädigers abschließen (BGH NJW 1985, 793; BGH NJW 1996, 1958 und 1959).

Autovermieter verlangen in der Regel für Ersatzwagen nach Unfällen einen Mietpreis, vielfach "Unfallersatztarif" genannt, der höher liegt, als der sonst übliche "Normaltarif" für Selbstzahler. Autovermieter begründen dies u.a. damit, dass die Risiken bei einer Vermietung nach einem Unfall wegen Unsicherheit der Haftungsverhältnisse, wegen möglicher Schäden durch Ausfall des Mietfahrzeugs, wegen Vandalismus oder auch der Gefahr völligen Forderungsausfalls erheblich höher seien als im Normalfall, in dem der Autovermieter sich durch Bonitätsprüfung, über Kreditkarte oder durch Vereinbarung einer Laufzeit- oder Kilometerbegrenzung gegen möglichen Forderungsausfall absichern könne.

Zwischen einem Teil der Autoversicherer und Autovermietern ist zur Zeit ein heftiger Streit darüber entbrannt, ob und inwieweit die "Unfallersatztarife" als "erforderlicher" und damit von den Versicherern zu ersetzender Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehen ist.

Der Bundesgerichtshof geht in seinen neuerlichen Urteilen davon aus, dass "Unfallersatztarife" nicht immer und ohne nähere Prüfung als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden könnten. Nur soweit der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht durch die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung oder wegen falscher Bewertung des Unfallgeschehens) gerechtfertigt sei, könne er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich und zu ersetzen sein. Soweit dies nicht der Fall sei, komme es für den Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstiger "Normaltarif" zugänglich war.

In dem einen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag der "Unfallersatztarif", 89 % über dem "Normaltarif". Ob dies durch die Unfallsituation gerechtfertigt war, wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben.

Der Autofahrer, der nach einem Verkehrsunfall auf einen Mietwagen angewiesen ist, sollte diese Problematik kennen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden,
           12.01.2005

 

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