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Mithaftung bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Stichworte: Urteil, Vorfahrt, Mitschuld beim Verkehrsunfall, Mitschuld bei Geschwindigkeitsüberschreitung, zu schnell gefahren, Haftung im Straßenverkehr, Vorfahrt nehmen, Vorfahrt verletzt, Mitverschulden

Es lässt sich nicht übersehen: Unser Straßenverkehr ist zu einer Lawine angeschwollen, deren kaum mehr Herr zu werden ist. Wir alle spüren das an den immer häufiger auftretenden Verkehrsbehinderungen, an den stundenlangen Staus und so weiter. Umso notwendiger ist es für die Juristen, dieser Flut einigermaßen Herr zu werden, indem feste Regeln aufgestellt und immer wieder verfeinert und verbessert werden, um den Verkehrsfluss nicht stockender werden zu lassen.

Dabei treten immer wieder Probleme auf, die einfach aus der hohlen Hand nicht zu lösen sind, so das Problem des Mitverschuldens bei einem Verkehrsunfall:
Da hatte jemand die Vorfahrt auf seiner Straße, fuhr aber schlicht einfach zu schnell: Zulässig waren für ihn 70 km/h, gefahren ist er mit 92 km/h.

Bei dieser Geschwindigkeit stieß er mit einem anderen Fahrzeug zusammen, das aus der untergeordneten Straße auf die Hauptstraße einbiegen wollte.

Dabei war natürlich klar, dass denjenigen, der die Vorfahrt verletzt, immer die Hauptverantwortung trifft. Andererseits wollte es das Gericht aber nicht außer Acht lassen, dass eben auch der andere Verkehrsteilnehmer grob gegen seine Verpflichtungen verstoßen hatte - er war eben 30 % zu schnell gefahren. Die Abwägung ergab, dass derjenige, der zwar die Vorfahrt hatte, aber zu schnell unterwegs war, 25 % seines Schadens selbst zahlen musste.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass diese Abwägungen immer wieder auf Schwierigkeiten stoßen und sehr oft umstritten sind. Wenn das Gericht hier zum Ergebnis gekommen wäre, der Vorfahrtsberechtigte müsse wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit 30 % selber zahlen, so hätte man es auch nicht tadeln können.

Landgericht Heilbronn, 2 O 2404/01, ZfS 2002, 568

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