Wechselt eine Autofirma das Modell und stellt das bisherige Modell nicht mehr unverändert her, so gelten die bis dahin hergestellten und noch nicht gebrauchten Wagen dieses Modells nicht mehr als fabrikneu.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, wann ein Fahrzeug noch als fabrikneu verkauft werden kann.
Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass man bei Erwerb eines neuen Wagens nun wirklich auch einen fabrikneuen Wagen haben will. Wer einen Wagen als neu verkauft, sichert dies direkt oder indirekt auch zu und muss dafür gerade stehen.
Wenn nun aber die Firma einen Modellwechsel vornimmt und die Produktion des bisherigen Modells eingestellt hat, so sind die bis dahin hergestellten Fahrzeuge nicht mehr fabrikneu. Sie müssen also wohl mit einem gewissen Rabatt verkauft werden, dessen Höhe dann im Geschick des Käufers liegt.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 243/02, ZfS 2003, Seite 549
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