Rechtstipps zum Thema Auto und Verkehr
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Zur Höhe des Nutzungsausfalls bei älteren Fahrzeugen

Der Bundesgerichtshof entschied über die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen 16 Jahre alten Mercedes 200 D mit einer Fahrtleistung von ca. 164.000 km.

Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall keinen Mietwagen nimmt, kann für die Ausfallzeit seines Fahrzeugs Nutzungsentschädigung verlangen.

Über die Höhe der Nutzungsentschädigung bei älteren Fahrzeugen waren Gerichte, Geschädigte und Versicherer unterschiedlicher Auffassung. Dem Bundesgerichtshof lag deshalb folgender Fall zur Entscheidung vor:

Eine Dame hatte mit ihrem 16 Jahre alten Mercedes 200 D, der bereits 164.000 km gefahren war, einen unverschuldeten Unfall erlitten. Sie machte Nutzungsausfall für 10 Tage nach Gruppe E der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 43 € pro Tag geltend.

Die Versicherung zahlte lediglich sog. Vorhaltekosten von 25 € täglich. Das Landgericht hatte der Klägerin Nutzungsausfall nach Gruppe C der Tabelle in Höhe von 34 € pro Tag zugesprochen.

Ihre Revision gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der wegen eines Unfalls sein Fahrzeug nicht benutzen kann, grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht.

Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der von der Rechtsprechung herangezogenen Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, die auch vom Bundesgerichtshof als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen wurde.

Bei älteren Fahrzeugen wird von einem Teil der Rechtsprechung eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle vorgenommen und zwar bei PKW, die älter als 5 Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter über 10 Jahren um eine weitere Gruppe.

Ungeklärt war die Höhe der Nutzungsentschädigung für ein gut gepflegtes Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alt war und das eine Laufleistung von 164.000 km aufwies. Für ein solches Fahrzeug wollte die Versicherung statt des Nutzungsausfalls lediglich die niedrigen Vorhaltekosten zahlen. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht.

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof nur einmal über die Höhe des Nutzungsausfalls zu entscheiden (BGH NJW 1988, 484). Damals handelte es sich um einen etwa 10 Jahre alten Fiat 500 mit zahlreichen erheblichen Mängeln, der in der Tabelle bereits nicht mehr aufgeführt war. In diesem Sonderfall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Alter eines Fahrzeugs bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden müsse, "wenn dessen Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs schlechterdings nicht mehr vergleichbar" sei. Wegen des Alters des Fahrzeugs, wegen der erheblichen Mängel und weil das Nachfolgemodell Fiat 126 (Bambino) stärker motorisiert und deutlich komfortabler ausgestattet war, waren dem Geschädigten seinerzeit nur die Vorhaltekosten zugebilligt worden.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004 steht einem Geschädigten für die entgangene Nutzung eines über 15 Jahre alten Fahrzeugs nicht nur Ersatz der Vorhaltekosten, sondern Nutzungsentschädigung nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch zu, wobei allerdings wegen des Alters eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist.

BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03,
NJW 2005, 277
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden,
02.02.2005

 

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