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Übermittlung von Passbildern - Verstoß gegen Datenschutz

Jeder Autofahrer kennt es und fürchtet es: Das Blitzlicht.

Es deutet darauf hin, er habe sich verkehrswidrig verhalten, sei entweder bei rot über die Ampel gefahren oder sei überhaupt zu schnell unterwegs gewesen.

Nun muss aber die Bußgeldbehörde erst einmal herauskriegen, wer der Fahrer war. Da die Fotos der Überwachungsanlagen oft sehr unscharf sind, behilft sich die Bußgeldbehörde wie folgt:
Sie bittet das Passregister, ihr ein Foto des Halters des Fahrzeugs zu schicken. Das wird dann mit dem Foto in der Polizeiakte verglichen.

Dagegen hat sich nun jemand gewehrt, und zwar mit Erfolg:
Das Amtsgericht Stuttgart meint, dass der automatisierte Abruf von Lichtbildern aus dem Passregister durch die Bußgeldbehörde nicht zulässig ist - das verstoße gegen den Datenschutz. Dies gelte zumindest dann, wenn der Betroffene des Verfahrens damit nicht einverstanden sei.

Das Amtsgericht Stuttgart beruft sich dabei auf eine wahrhafte Autorität, nämlich das Bundesverfassungsgericht, das entsprechende Grundsätze bereits 1981 entwickelt hat.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Bußgeldbehörde sich auf anderem Wege Klarheit darüber verschaffen muss, wer nun den Verkehrsverstoß begangen hat. Sie wird jedenfalls in Zukunft nicht einfach mehr das Passregister abrufen dürfen.

Siehe auch den Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart, 26.08.2002, ZfS 2002, 550  

Amtsgericht Stuttgart, Verkehrsjurist ACE 3/2002, Seite 14

 

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