Rechtstipps zum Thema Auto und Verkehr
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Unfall bei Probefahrt

Wer beim Kraftfahrzeughändler sich ein Fahrzeug geben lässt, um es Probe zu fahren, der haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.

Da hat sich jemand bei einem Kraftfahrzeughändler für ein ganz besonderes Fahrzeug interessiert, nämlich ein Trike - also für ein Motorrad, das vorne ein Rad hat und hinten zwei, also hinten fast so breit ist wie ein Auto.

Bei der Rückkehr von der Probefahrt irrte er sich in der Breite dieses Fahrzeugs und stieß gegen eine Torpfosten, wodurch das Fahrzeug natürlich beschädigt wurde.

Man stritt nun darum, ob der Kaufinteressent diesen Schaden zu ersetzen habe oder nicht.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, für diese leichte Fahrlässigkeit hafte der Interessent nicht. Bei einer Probefahrt müsse eben damit gerechnet werden, dass jemand das Fahrzeug bewegt, der es bis jetzt noch nicht kennt und in keiner Weise mit ihm vertraut ist. Dies gilt erst recht für ein doch etwas besonderes Fahrzeug wie ein Trike. Es ist dann Sache des Kraftfahrzeughändlers, durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung sich gegen diese Schäden abzusichern.

Bei grober Fahrlässigkeit ist dies anders: Fährt der Interessent mit weit überhöhter Geschwindigkeit und fährt das Fahrzeug zuschanden, so haftet er natürlich, weil dann grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Andernfalls aber bleibt der Kraftfahrzeughändler auf seinem Schaden sitzen.

Oberlandesgericht Koblenz, 12 U 1360/01, Verkehrsjurist ACE 3/2003, Seite 4

 

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