Das vom Grundgesetz geschützte Recht am gesprochenen Wort umfasst auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt des Gesprächs einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
Jeder Rechtsanwalt kennt dies zu Genüge: Es wird ihm mal immer wieder angetragen, ein Tonband vorzulegen, das man vom Gespräch mit der Gegenseite, mit einem Zeugen o. Ä. führt und aufgezeichnet hat. Die erste Frage des Anwalts muss dann immer sein, ob dies mit Erlaubnis der anderen Person geschehen sei oder nicht. Erhält er dann die Antwort, er habe diese Aufnahme ohne Erlaubnis des Gesprächspartners gefertigt, um sich ein Beweismittel zu sichern, so kann man nur sagen: "Schmeißen Sie es weg!"
Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Zeuge gehört, der von einem von ihm absichtlich belauschten Gespräch ohne Kenntnis des anderen Gesprächsteilnehmers berichtet, so kommt die Verwertung seiner Aussage als Beweismittel im Zivilgericht nicht in Betracht.
Es ist dankenswert, dass der Bundesgerichtshof dies wieder einmal in aller Klarheit gesagt hat. Da gibt es ganz schlaue Leute, die wollen sich auf diese Weise Beweismittel besorgen - diese Beweismittel sind nichts wert, wenn der Gesprächsteilnehmer nichts davon wusste, dass ein Anderer mit zuhört. Dies und nichts anderes besagt das Recht am gesprochenen Wort.
Bundesgerichtshof, XI ZR 165/02, ZfS 2003, Seite 397
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