Inline - Skater
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Verkehrsrechtliche Einordnung von Inline-Skatern

Immer mehr Skater bevölkern im Sommer die Innenstädte. Nahezu jede größere Stadt veranstaltet inzwischen spezielle Freizeitrennen für Fans dieser Trendsportart. Insbesondere rollen wieder tausende Inline-Skater in diesem Sommer bei "Night-Skatings" durch die Städte. Nach Auskunft der Veranstalter halten sich Beschwerden von Autofahrern und Anwohnern in Grenzen. Auch schwere Unfälle sind selten. Inline-Skating ist nicht nur eine Fun-Sportart für junge Leute, sondern bietet vielmehr die Möglichkeit, Bewegung neu zu erfahren, egal für welches Alter. Bei richtiger Ausführung wird das Herz-Kreislaufsystem gefordert, die Muskulatur gestärkt sowie Gelenke, Bänder und Sehnen geschont.

Interessant ist die rechtliche Behandlung für Inline-Skates im Straßenverkehr. Mit dieser Problematik hat sich der Bundesgerichtshof in einem ganz neuen Urteil vom 09.03.2002 - Az: VI ZR 333/00 - befasst. Er ist der Auffassung, dass Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellen, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln sind. Inline-Skater sind grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen. Wünschenswert ist in Zukunft aber eine ausdrückliche Neuregelung durch den deutschen Verordnungsgeber. Wichtig ist hierbei, dass eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Zu beachten ist hierbei, dass Inline-Skater die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen können - sie sind damit deutlich schneller als Fußgänger. Wichtig wird daher sein, vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind, zu erreichen.

Fazit:
Nach derzeitigem Recht gelten für Inline-Skater die Regelungen für den Fußgänger (§ 25 StVO), die Benutzung der Fahrbahnen ist ihnen grundsätzlich und die der Radwege ausnahmslos untersagt.

 

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