Der Käufer eines PKW hatte sich geweigert, einen bestellten Neuwagen als solchen abzunehmen, da der Tachometer einen Stand von 452 km aufwies.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ( Az. 4 U 53/00 ) hält sich die Strecke von 452 km im Rahmen dessen, was üblicherweise unter einer Überführungsfahrt zu verstehen ist. Dies angesichts der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung heutiger Autos von ca. 200.000 km. Das Fahrzeug verliert durch die Überführung nicht seine Neuwageneigenschaft. |