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Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen

Auf privaten Parkplätzen geht die Pflicht, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, den Regeln der Straßenverkehrsordnung vor. Wer stur und rücksichtslos auf seinem Vorfahrtsrecht beharrt und so einen Unfall provoziert, muss unter Umständen die Hälfte des entstandenen Schadens selbst tragen.

Auf einem Supermarktparkplatz war es zu einem Zusammenstoß eines Mofa-Fahrers mit einem Auto gekommen. Der Mofa-Fahrer berief sich darauf, dass er Vorfahrt gehabt habe, weil er auf einer farblich markierten Spur gefahren sei. Dem widersprach der Autofahrer. Er habe Vorfahrt gehabt, schließlich sei er von rechts gekommen: „Rechts vor links“.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 3 U 62/98) entschied, dass die Schuld beide Parteien gleichermaßen treffe. Zwar gelte auch auf privaten Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung, nach der Autofahrer Vorfahrt gehabt hätte. Wegen der häufig unübersichtlichen Verkehrslage auf Parkplätzen sei der wichtigste Grundsatz jedoch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Alle Verkehrsteilnehmer müssen wegen ein- und ausparkender Autos und wegen des sogenannten Suchverkehrs besonders aufmerksam fahren. In kritischen Situationen darf keinesfalls auf vermeintlichen Vorfahrtsrechten beharrt werden. Man muss vielmehr versuchen, sich mit den anderen Verkehrsteilnehmern zu verständigen.
Im vorliegenden Fall hätten beide Parteien gleichermaßen ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Daher müssten auch beide den Schaden jeweils zur Hälfte tragen.

 

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