Allein die Angabe eines Polizeibeamten, die Ampel habe „bereits ca. 2 Sekunden“ oder "bereits ziemlich lange" Rot gezeigt, genügt nicht für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, so lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 5 Ss (Owi) 298/97).
Insbesondere wenn es sich bei den Zeitangaben eines Zeugen um bloße Schätzung von nicht gezielt wahrgenommenen Zeitabläufen handelt, ist Vorsicht geboten. In einem solchen Fall kann die Aussage nur unterstützend herangezogen werden, selbst wenn es sich bei dem Zeugen um einen Polizeibeamten handelt. |