Rotlicht
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Ausnahme von Fahrverbot bei Rotlichtverstößen

Bei Missachtung einer Ampel, die länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt (qualifizierter Rotlichtverstoß), wird in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Ausnahmen werden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei sog. "atypischen Rotlichtverstößen" zugelassen. Der Richter kann hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen, ob der jeweilige Verstoß sich derart von durchschnittlich auftretenden Fällen unterscheidet, dass ein Fahrverbot unangemessen wäre. Insbesondere beim "Verkehrssünder" vorliegende subjektive Umstände können danach verstärkt Berücksichtigung finden.

Ausnahmen vom Regelfahrverbot sind von Gerichten u.a. bei folgenden Fällen gemacht worden:

  • Ortsunkundiger verwechselt Lichtzeichen für verschiedene Spuren 
  • Schwer erkennbares Rotlicht
  • Übersehen einer Ampel wegen Wendens
  • Rotlichtverstoß als Folge des "Mitzieheffekts", (d.h. auf einer breiten Ampelkreuzung hat eine Fahrspur schon grün, während die andere noch rot hat). 

 

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