Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Fall, in dem der Täter Reifen derart durchstochen haben soll, dass es zu einem unkontrollierbaren Ausbrechen des Fahrzeugs und damit zu einem schweren Unfall hätte kommen können.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in insgesamt 96 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf einer Sperrfrist von weiteren 14 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen, - nicht rechtskräftigen - Feststellungen hat der Angeklagte u.a. im Zeitraum von Juli 1999 bis Februar 2002 in elf Fällen Reifen an abgestellten Fahrzeugen durchstochen. In neun Fällen war er mit seinem Fahrzeug zum Tatort gefahren.
Der Angeklagte hat gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Er hat weiter Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt. Dies wurde vom Landgericht abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des OLG sind dringende Gründe dafür vorhanden, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist.
Bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2005 (NJW 2005, 1957) ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass sich bereits aus der Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, wenn er die Fahrerlaubnis zu kriminellen Zwecken missbraucht. Dies wurde beispielsweise dann angenommen, wenn der PKW zum Auskundschaften des Tatorts, zum Transport von Mittätern oder zum Abtransport der Beute benutzt worden war. (Lesen Sie hierzu auch den Artikel Einschränkung des Entzugs der Fahrerlaubnis nach der Begehung von Straftaten, wenn durch die Tat Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs nicht berührt werden)
Der Bundesgerichtshof kam demgegenüber in der oben genannten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass sich allein aus der Benutzung eines Fahrzeugs zur Tatausführung nicht zwangsläufig ergebe, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei. Da die im Strafgesetzbuch enthaltene Bestimmung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezwecke, dürfe die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle und bereit sei, die Verkehrssicherheit den eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Im vorliegenden Fall ging das Oberlandesgericht Karlsruhe davon aus, dass der in Verdacht stehende Reifenstecher durch seine Tat deshalb eine konkrete Gefahrenlage für den Straßenverkehr geschaffen habe, weil die von ihm benutzten Stechwerkzeuge einen derart kleinen Durchmesser hatten, dass die Luft nur langsam aus den Reifen entweichen konnte. Dies hätte während der späteren Fahrt zu einem unkontrollierten Ausbrechen des Fahrzeugs und zu einem schweren Unfall führen können.
Hätte der Täter die Reifen so zerstochen, dass die Luft sofort vollständig aus den Reifen entwichen wäre, so dass der Geschädigte die Tat sofort bemerkt und mit seinem Fahrzeug nicht mehr weitergefahren wäre, hätte nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden können, weil es dann an konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Straßenverkehrs gefehlt hätte.
Stichworte: Fahrerlaubnis, Führerschein, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2005 abgedruckt in NZV 2005, 590 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 24.02.2006 |