Wenn man einen geistig behinderten Menschen mit im Auto transportiert, der plötzlich völlig unvorhergesehen ins Lenkrad greift, so stellt dies einen deutlichen Milderungsgrund bei einem Rotlichtverstoß dar.
Ein Rotlichtverstoß ist normalerweise eine grobe Fahrlässigkeit mit der Folge, dass beispielsweise die Kaskoversicherung nicht zu zahlen braucht. Die Annahme grober Fahrlässigkeit erfordert aber darüber hinaus auch subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten, dass über das normale Maß hinaus geht - das ist allgemeine Rechtsauffassung.
Nun hatte eine Dame einen geistig behinderten Herrn in ihrem Auto mitgenommen, und zwar auf dem Beifahrersitz. Sie kannte diesen Herrn sehr gut, weil sie ihn seit Jahren betreut hat. Sie hatte ihn im übrigen auch schon öfter im Fahrzeug mitgenommen. Nun kam es aber einmal zu einem Zwischenfall, in dem nämlich dieser Beifahrer plötzlich ins Lenkrad griff. Die Fahrerin hatte alles zu tun, um einen Unfall zu vermeiden und übersah dabei, dass inzwischen eine Ampel vor ihr auf rot umgesprungen war. Sie fuhr also in den Rotlichtbereich hinein.
Das Amtsgericht hatte in der ersten Instanz angenommen, bei geistig behinderten Personen sei stets mit unkontrolliertem Verhalten, also auch mit einem Griff ins Lenkrad, zu rechnen.
Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass dies letztlich zu der Verpflichtung führt, geistig hinderte Menschen entweder überhaupt nicht mehr privat zu befördern oder nur noch mit einer Fixierung, die die Grenze der Zumutbarkeit übersteigt. Da Sie nun diesen Herrn schon öfter gefahren hatte und es noch nie zu einem solchen Zwischenfall gekommen war, brauchte sie mit diesem Verhalten nicht zu rechnen. Wenn Sie dann in dieser völlig ungewohnten Situation bei rot über die Ampel fuhr, so ist dies zwar objektiv ein grober Verkehrsverstoß, man kann ihn ihr aber subjektiv nicht als grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.
Landgericht Oldenburg, 13 S 1054/02, ZfS 2003, Seite 504
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