Schwere Verkehrsverstöße werden mit Recht auch streng bestraft, und zwar gegebenenfalls sogar als Straßenverkehrsgefährdung. Diese liegt dann vor, wenn der Täter nicht nur grob verkehrswidrig, sondern auch rücksichtslos gehandelt hat. Beide Merkmale müssen vorliegen, um diese strenge Verurteilung zu rechtfertigen.
Nun sollte man meinen, dass es keinen größeren Verkehrsverstoß gibt, als auf der Autobahn in Gegenrichtung sich als Geisterfahrer zu bewegen.
Natürlich ist dies ein grober Verkehrsverstoß; es gibt aber Fälle, wo es an dem Merkmal der Rücksichtslosigkeit fehlt. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden: Da hatte ein Autofahrer die Orientierung verloren und fuhr versehentlich entgegen der Fahrtrichtung auf eine Autobahn; aber schon in der Auffahrt bemerkte er seinen Irrtum und verließ die Autobahn wieder. In diesem Fall, so entschied es das Oberlandesgericht, fehlt es am Merkmal der Rücksichtslosigkeit, wenn auch die grobe Verkehrswidrigkeit offen zutage lag. Es steht fest, dass eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung in diesem Falle nicht möglich ist.
Oberlandesgericht Oldenburg in Verkehrsjurist ACE 3/2002, Seite 15
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