Diese Seite drucken
zurück


Ausreichende Berufserfahrung kann durchaus eine Prüfung ersetzen

Erstattung von Kosten des Sachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ging zu einem Mann, der ihm als Gutachter benannt worden war und ließ von diesem den Schaden abschätzen.

Hinterher gab es Ärger mit der gegnerischen Versicherung, und zwar aus zwei Gründen:

1.) Der Mann war kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
2.) Er berief sich bei seiner eigenen Rechnungsstellung auf die üblichen Sätze der KFZ-Gutachter.

Darüber wurde heftig gestritten, beides wurde im Endeffekt vom Amtsgericht Siegburg gebilligt:
Zwar hatte der beauftragte Gutachter kein entsprechendes Examen abgelegt und war infolge dessen auch nicht öffentlich bestellt und vereidigt; es war aber bekannt, dass er über eine ausreichende Qualifikation verfügt - er hatte diese Tätigkeit seit Jahren ohne Beanstandungen ausgeübt. Das Gericht meint, dann bedürfe es nicht einer entsprechenden offiziellen Bestellung als Sachverständiger. Es genüge vielmehr, dass der Mann seine Qualifikation durch eine mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung im KFZ-Bereich nachgewiesen habe. Dies war hier der Fall - der Mann war KFZ-Lackiermeister von Beruf.

Das Gericht meint sogar, dass der Erwerb der nötigen Fachkompetenz auch auf autodidaktischem Weg nicht auszuschließen sei.

Dementsprechend sei das Gutachten so gut wie das eines anerkannten Sachverständigen und müsse auch entsprechend honoriert werden.

Amtsgericht Siegburg, 8 C 44/02, ZfS 2003, 237

Lesen Sie auch:
Laie als Gutachter: Erstattung der Kosten für
    Sachverständigengutachten

Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten bei Schaden
    von 758,08 EURO (Urteil)
Verkehrsunfall: Wann braucht man einen
    Sachverständigen? (Urteil)


 

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.