Der Fall: Vor einer Ampel hatte sich ein Stau gebildet, eine von hinten kommende Autofahrerin wollte die stehende Kolonne überholen, weil sie vorne an der Ampel ohnehin nicht geradeaus weiterfahren, sondern links abbiegen wollte. Dabei hatte sie durchaus einen Jogger bemerkt, der am rechten Fahrbahnrand nicht etwa stand, sondern auf der Stelle trat und somit seinen Lauf praktisch fortsetzte, ohne dass er die Fahrbahn überquert hat. Dennoch fuhr sie links an der haltenden Kolonne vorbei. Plötzlich befand sich der Jogger vor ihrem Fahrzeug, wurde erfasst und erheblich verletzt.
Natürlich durfte der Jogger die Fahrbahn angesichts der Situation nicht überqueren, weil diese eben in erster Linie den Fahrzeugen gehört.
Das Gericht hat aber ein erhebliches Mitverschulden der Autofahrerin gesehen, und zwar eben darin, dass sie diesen auf der Stelle tretenden Jogger bemerkt hatte und sich überhaupt nicht darauf einstellte, dass dieser Jogger zwischen den rechts haltenden Fahrzeugen hindurch auf die Fahrbahn springen würde. Wenn sie schon an der stehenden Kolonne links vorbeifuhr, so durfte sie dies nicht tun, ohne stets den Jogger zu beobachten und jederzeit bremsbereit zu sein.
Das Oberlandesgericht Köln hat ihr ein hälftiges Mitverschulden zur Last gelegt.
Oberlandesgericht Köln, Versicherungsrecht 2002, Seite 1167
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