Hat jemand durch Alkoholmissbrauch seinen Führerschein verloren, so gibt es die Möglichkeit, sich entsprechend nachschulen zu lassen. Wird eine solche Nachschulung erfolgreich absolviert, so kann unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung beim Gericht beantragt werden, die Sperrfrist um bis zu drei Monate herabzusetzen.
Von dieser Möglichkeit wird viel zu wenig Gebrauch gemacht.
Im vorliegenden Falle hatte der Täter eine Konzentration von 2,05 Promille aufgewiesen, also einen extrem hohen Wert. Dennoch hat ihm das Landgericht Hildesheim gestattet, drei Monate früher als vom Gericht ursprünglich festgelegt seinen Führerschein wieder zu bekommen. Dies, nachdem er einen Nachschulkurs bei einem Diplompsychologen absolviert hatte, der als verkehrspsychologischer Berater amtlich anerkannt war.
Die Staatsanwaltschaft hatte sich zunächst gegen diese Abkürzung gewehrt mit dem Argument, der Sachverständige weise keine amtliche Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde auf. Das Gericht sagt aber, dass diese Anerkennung nur erforderlich ist für die Erstellung von medizinisch-psychologischen Gutachten. Der geschulte Verkehrspsychologe kann durchaus Nachschulungskurse mit Erfolgt durchführen. Bemüht sich nun ein Täter wirklich intensiv darum, sich zu rehabilitieren, so genügt das Gutachten eines solchen Sachverständigen, um ihm die Abkürzung der Sperrfrist zu gewähren.
Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 19.08.2002, ZfS 2002, 548
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