Die Rechtssprechung geht davon aus, dass ein Rotlichtverstoß generell eine grobe Fahrlässigkeit beinhaltet. Das erscheint auch gerechtfertigt, weil ein Rotlicht ja vorher angezeigt wird, in dem man entweder von ferne Grün und dann später Gelb sieht oder mindestens schon die Gelbphase mitbekommt, bevor man bei Rot über eine Ampel fährt.
Anders ist es beim Stoppschild. Hier ist die grobe Fahrlässigkeit nur anzunehmen, wenn außer dem Stoppschild noch andere Hinweiszeichen missachtet werden. Ein anderes Hinweiszeichen kann zum Beispiel sein, dass die Straße, die man verlässt, sehr viel kleiner und weniger ausgebaut ist als die, auf die man einbiegt. Da muss sich ja wohl der Gedanke aufdrängen, diese groß ausgebaute Fahrbahn könnte Vorfahrt haben. Infolgedessen muss man noch einmal genau hinsehen. Stellt es sich aber so dar, dass die Straße, in die man einfährt, sich im Ausbau und im Charakter nicht von der unterscheidet, von der man kommt, so stellt die Missachtung des einmalig rechts angebrachten Stoppschildes noch keine grobe Fahrlässigkeit dar - meint jedenfalls das Kammergericht zu Berlin.
Urteil zur Vorfahrt: Kammergericht, Versicherungsrecht 02, 477
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