Auch wer sein unfallgeschädigtes Fahrzeug selber repariert oder von einem Freund billig wiederherstellen lässt, hat Anspruch auf die Stundensätze einer Fachwerkstatt.
Das Problem ist wohl bekannt: Man lässt nach einem Unfall sein Fahrzeug begutachten, der Gutachter geht von den Stundensätzen der entsprechenden Markenwerkstatt aus.
Die Versicherung hält entgegen, es gäbe in der Gegend genug kleinere Werkstätten, die die Reparatur erheblich preiswerter durchführen könnten. Dementsprechend machen sie Abzüge von den Kosten, die der Gutachter errechnet hat.
Das Problem ist sehr häufig, man muss dem Bundesgerichtshof dankbar sein, dass er hier noch einmal eine Klarstellung vorgenommen hat: Derjenige, dessen Fahrzeug durch einen Unfall geschädigt wurde, hat Anspruch darauf, die Reparaturkosten durch eine Markenwerkstatt ersetzt zu bekommen. Veräußert er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, so kann ihn die Versicherung nicht darauf verweisen, er hätte es ja vielleicht billiger haben können, in dem er eine kleinere Werkstatt beauftrage. Mit Recht wird aber darauf hingewiesen, dass diese kleinere Werkstatt eben wahrscheinlich nicht über das teure Werkzeug einer Porschewerkstatt verfügt und es in Folge dessen eine Vermögenseinbuße darstellt, wenn die Reparatur nicht so wie in der Fachwerkstatt durchgeführt wird. Das braucht sich der Geschädigte nicht gefallen zu lassen - ihm stehen die vollen Stundensätze der Markenwerkstatt zu.
Bundesgerichtshof, VI ZR 398/02, ZfS 2003, Seite 405
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