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Keine Schadensabrechnung nach Sachverständigengutachten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und nur eine Teilreparatur durchgeführt wird

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt wird, wenn der Schaden am Kraftfahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteigt und nur eine Teilreparatur durchgeführt wird.

Dem Bundesgerichtshofs lagen zwei Fälle zur Entscheidung vor, in denen Kläger Schadensersatz für ihre Fahrzeuge verlangten, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt worden waren. Die Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur lagen nach der Schätzung des Sachverständigen über dem Wiederbeschaffungswert, ohne allerdings die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Die Geschädigten hatten die Fahrzeuge mit einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten den Schaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen und verlangten von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert überstiegen, die jedoch wegen der Teilreparatur in dieser Höhe nicht angefallen waren. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzen. Der Bundesgerichtshof gab den Versicherungen Recht und wies die Revisionen der unfallgeschädigten Kläger zurück.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bei Fahrzeugschäden, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts nur verlangt werden können, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang ausgeführt wird.

Repariert der Geschädigte einen über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, so kann er nicht mehr nach Gutachten abrechnen, sondern nur noch die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen. In jedem Fall hat er einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand).

BGH, Urteile vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
10.03.2005

 

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