Diese Seite drucken
zurück


Unerlaubtes Entfernen und Entziehung der Fahrerlaubnis

Normalerweise wird bei unerlaubten Entfernen die Fahrerlaubnis entzogen. Das Landgericht Berlin hat nun aber die Grundsätze zusammengestellt, unter denen auf eine so einschneidende Maßnahme verzichtet werden kann und es ausreicht, wenn der Täter ein Fahrverbot von drei Monaten erhält.

Diese Voraussetzungen wurden wie folgt präzisiert:

  • Es darf sich um keinen "bedeutenden Sachschaden" handeln - hier steht die Rechtssprechung schon länger auf dem Standpunkt, dass der Schaden also mindestens 2.000 DM (1.000 EUR) betragen muss.
  • Es darf sich um keinen Vorfall im fließenden Verkehr gehandelt haben. Hier handelte es sich um eine leichte Beschädigung beim Einparken, die der Täter einfach missachtete; er ließ aber sein eigenes Fahrzeug durchaus an der fraglichen Stelle stehen und entfernte sich zu Fuß, konnte also leicht ermittelt werden.
  • Das Verfahren hatte sich ungewöhnlich lange hingezogen; eine vorläufige Beschlagnahme der Fahrerlaubnis war nicht erfolgt, bis zur Verhandlung war der Mann ein Jahr lang weiter Auto gefahren, und zwar ohne jede Beanstandung.

Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt, dass man hier den Täter mit einem Fahrverbot von drei Monaten davon kommen lassen kann und die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht notwendig ist.
Dem Gericht ist zu danken, dass diese Grundsätze einmal in so präziser Weise zusammengefasst worden sind.

Landgericht Berlin, Urteil vom 12.06.2002, ZfS 2002, 548

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.