Wer einen Unfall verursacht, hat zunächst auf jeden Fall angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten.
Zur Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind schon zahllose Urteile ergangen. Dabei sind auch Missverständnisse aufgetreten. So ist es dem Oberlandesgericht Hamm zu danken, dass es in einer neueren Entscheidung zu einem Punkt jedenfalls eindeutig Stellung bezogen hat, nämlich dem der Wartepflicht.
Wer einen Verkehrsunfall verursacht mit Fremdsachschaden, der muss zunächst einmal an der Unfallstelle warten. Die Juristen streiten seit Jahrzehnten darüber, wie lange diese Wartefrist sein mag. Man kann aber davon ausgehen, dass eine Wartezeit von mindestens 30 bis 45 Minuten erforderlich ist. Der Sinn der Sache besteht darin, dass es in dieser Zeit normalerweise möglich ist, zu Gunsten des Geschädigten die entsprechenden Feststellungen zur Person des Verursachers und zur Verursachung selber zu treffen. Das ist aber nur möglich, wenn der verantwortliche Fahrer an Ort und Stelle ist und man dort auch klären kann, wie der Aufprall sich vollzogen hat und so weiter. Vor allem aber dient dies natürlich auch der Klärung, ob der verantwortliche Fahrer eventuell in seiner Wahrnehmungsfähigkeit oder Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war.
An diesem Grundsatz führt kein Weg vorbei - wer nach einem Unfall unverzüglich die Unfallstelle verlässt, macht sich des unerlaubten Entfernens schuldig. Dies auch dann, wenn er am nächsten Morgen gleich seine zuständige Versicherung anruft.
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 193/02, ZfS 2003, Seite 353
|