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Der Bundesgerichtshof stellt klar: Doppelter Regress bei Trunkenheits- fahrt und Unfallflucht

Wer nach einer Trunkenheitsfahrt eine Unfallflucht begeht, verletzt gegenüber seiner Haftpflichtversicherung Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, so dass die Versicherung doppelt, d.h. bis zu 10.000 EUR Regress nehmen kann.

Der Fahrer eines Audi hatte in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit einem Fremdschaden von über 12.000 EUR verursacht. Anschließend entfernte er sich unerlaubt von der Unfallstelle.

Die Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Unfallgegners, wozu sie auch bei Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht verpflichtet ist. Gegenüber dem Audifahrer berief sich die Versicherung auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls begangen habe, und nahm ihn in Höhe von 10.000 EUR in Regress.

1. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) enthalten in
§ 2 b die sogenannte "Trunkenheitsklausel": Ist der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, ist der Versicherungsschutz eingeschränkt. Bei Verletzung dieser vor dem Versicherungsfall bestehenden "Obliegenheit" kann der Versicherer die von ihm an den Geschädigten erbrachten Leistungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR von dem Fahrer zurückverlangen.

2. Nach Eintritt des Versicherungsfalls, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann (§ 7 AKB). Wer nach einem Unfall die Unfallstelle unbefugt verlässt, gefährdet regelmäßig die Interessen der Versicherung an der Aufklärung des Unfalls. So hat die Versicherung natürlich ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob bei dem Unfall Alkohol im Spiel war. Selbst wenn bei sonst eindeutiger Haftungslage die Unfallstelle verlassen und das Fahrzeug zurückgelassen wird, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, weil die zeitnahe Feststellung einer eventuellen Alkoholisierung erschwert wird (OLG Düsseldorf VersR 2004, 1406).

Wird diese in § 7 AKB aufgeführte Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfreiheit bis zu 2.500 EUR. Ist die Verletzung der Aufklärungspflicht besonders schwerwiegend oder wird sie – wie bei Unfallflucht – vorsätzlich begangen, kann der Versicherer sogar bis zu einem Betrag von 5.000 EUR. Regress nehmen. 
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3. Unterschiedlicher Auffassung waren die Gerichte bei der Frage, ob bei Verletzung von Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch und Regress nehmen kann, zu addieren sind. Mit den Oberlandesgerichten Köln (zfs 2003, 23) SchlHOLG (VersR 2003, 637), Saarbrücken (zfs 2003, 501), Bamberg (RuS 2002, 2) und Hamm (VersR 2000, 843) und entgegen OLG Nürnberg VersR 2001, 231) hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und vorsätzliches Entfernen vom Unfallort besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzungen darstellen, so dass die Leistungsfreiheitsbeträge nach §§ 2b und 7 AKB zusammenzurechnen sind.

Für den Audifahrer bedeutete das, dass er einmal wegen Trunkenheitsfahrt in Höhe 5.000 EUR und darüber hinaus nochmals wegen der Unfallflucht in Höhe von weiteren 5.000 EUR in Regress genommen werden konnte.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei den Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall um zwei verschiedene Regelungen handelt, die selbständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Wer in angetrunkenem Zustand Auto fährt, muss nicht zwangsläufig auch noch Unfallflucht begehen.
 
Wer nach einem alkoholbedingten Unfall beabsichtigt, die Unfallstelle zu verlassen, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er von seiner Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR in Regress genommen werden kann. Dass durch den Regress auf den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person erhebliche finanzielle Belastungen zukommen können, ist nach Auffassung des BGH unerheblich. Wer zwei Obliegenheitsverletzungen begehe, könne keine besondere Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen.

Stichworte: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Obliegenheitsverletzung, Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, Trunkenheitsklausel, Regress, Leistungsfreiheit, Regressaddition

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2005, Az.: IV ZR 216/04

Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
22.06.2006

 

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