Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) muss bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersetzen, die durch den Einbruch oder den Diebstahl entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05)
Der Fall:
Im Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fahrertür an einem Mercedes-Benz 300 SL ein und entwendeten aus dem Fahrzeug einen CD-MP3-Player.
Das Fahrzeug war teilkaskoversichert. Die Versicherung ersetzte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Player und den Schaden an der Fensterscheibe des Fahrzeugs.
Das Problem:
Der Eigentümer des Fahrzeugs verlangte darüber hinaus von der Teilkaskoversicherung auch Ersatz der weiteren Schäden am Fahrzeug. So war von den Tätern nach Behauptung des SL-Besitzers nicht nur die Karosserie durch Beulen und Kratzer beschädigt, sondern auch das Verdeck an mehreren Stellen aufgeschlitzt worden.
Der Eigentümer berief sich auf § 12 (1) I b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), wonach die Teilversicherung zum Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ der im Fahrzeug unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile verpflichtet ist. Der Geschädigte vertrat die Auffassung, dass zwischen Diebstahl und Beschädigung lediglich ein Zusammenhang bestehen müsse. Nicht erforderlich sei, dass der Schaden unmittelbar durch den Diebstahl entstanden sei.
Die Versicherung lehnte weitere Entschädigung ab, weil es sich um sog. Vandalismusschäden handele, die von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt seien.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht. Während in der Vollkaskoversicherung auch Schäden ersetzt werden, die auf bös- oder mutwillige Handlungen zurückzuführen sind, ist der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung auf Schäden beschränkt, die „durch die Entwendung“ entstanden sind. Das sind nur solche Schäden, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in direktem Zusammenhang stehen. Von der Teilkasko nicht gedeckt sind Schäden, die bei dem Diebstahl angerichtet wurden. Da im vorliegenden Fall die Schäden an Karosserie und Verdeck nicht „durch Entwendung“ entstanden waren, war die Teilkaskoversicherung insoweit nicht zum Ersatz verpflichtet.
Bei dieser Gelegenheit wurde vom BGH unter Hinweis auf das Urteil vom 27.11.1974 (Az.: IV ZR 117/73 abgedruckt in VersR 1975, 225) klargestellt, dass die Teilkasko Schäden zu ersetzen hat, die an dem entwendeten Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter entstehen.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die Frage, ob die Teilkasko für Schäden am Fahrzeug aufzukommen hat, die der Täter aus Verärgerung oder Wut über das Fehlschlagen des Diebstahls oder die zu geringe Beute am Fahrzeug anrichtet.
Stichworte: Fahrzeugversicherung, Teilkaskoversicherung, Vandalismus
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2006, Az.: IV ZR 212/05 Kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 28.06.2006
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