Ein Autofahrer ärgert sich über die Fahrweise eines anderen, setzt sich schließlich vor dessen Wagen und bremst selber scharf ab - es kommt zum Auffahrunfall.
Normalerweise spricht ein solcher Ablauf zunächst einmal für ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Auffahrenden, und zwar nach den Regeln, die die Juristen für den Beweis des "ersten Anscheins" aufgestellt haben. Da jeder Autofahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand nach vorne halten muss, wird ihm auch zugemutet, bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden darauf noch vernünftig zu reagieren.
Hier hat aber das Landgericht Mönchengladbach völlig anders entschieden: Es wurde erwiesen, dass der abbremsende Autofahrer das wirklich nur gemacht hatte, um den anderen Fahrer zu ärgern und zu disziplinieren. Dabei ist es gar nicht maßgeblich, ob er tatsächlich einen Unfall provozieren wollte - entscheidend ist allein sein Verhalten, und dieses Verhalten hat das Landgericht Mönchengladbach als grob verkehrswidrig angesehen. Dies deshalb, weil ein solches Verhalten bewusst und vorsätzlich eine Gefahrensituation heraufbeschwört, in der das Auffahren nur noch schwer zu verhindern war. Zudem brauchte der Auffahrende hier damit überhaupt nicht zu rechnen, dass ihn ein anderer überholt und dann plötzlich und ohne jeden vernünftigen Anlass scharf abbremst.
Das Landgericht hat dem "Verkehrserzieher" die Zahlung des gesamten Schadens auferlegt; eine Entscheidung, die man nur begrüßen kann.
LG Mönchengladbach, Versicherungsrecht 02, 2186
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