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Zu spät bei Gericht

Kurzbeschreibung: Bei Verspätungen wegen eines Verkehrsstaus ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Da hatte jemand einen Hauptverhandlungstermin bei einem recht weit entfernten Amtsgericht. Dabei ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und eben auch um einen entsprechenden Eintrag im Verkehrszentralregister.

Nun wollte der Mann es ganz genau machen und konsultierte wegen der Fahrtstrecke wie auch wegen der Fahrtzeit den Internet-Routenplaner. Dieser sagte ihm eine Fahrzeit von fünf Stunden und 4 Minuten voraus, der Mann selber kalkulierte weitere 90 Minuten Reservezeit ein.

Dennoch ist es ihm nicht gelungen, rechtzeitig bei Gericht zu erscheinen. Normalerweise wird dort 15 Minuten gewartet - dann aber kann ohne weiteres der Einspruch verworfen werden, wenn nämlich der Betroffene bis dahin immer noch nicht da ist.

Hier war es nun aber so, dass der Betroffene selber gemerkt hatte, er komme trotz der einkalkulierten Reservezeit wegen eines Staus zu spät. Er rief innerhalb dieser 15 Minuten Wartezeit bei Gericht an und erklärte, er sei in wenigen Minuten dort. Als der Wachtmeister dies der Richterin ausrichtete, hatte diese gerade den Einspruch verworfen.

Damit war es zunächst einmal passiert. Der Mann gab sich damit aber nicht zufrieden und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das heißt also, dass so ergangene Urteil aufzuheben und einen neuen Hauptverhandlungstermin zu bestimmen. Das hat das Amtsgericht zunächst abgelehnt, das zuständige Beschwerdegericht allerdings meint, in einem solchen Fall sei dem Mann tatsächlich die Wiedereinsetzung zu gewähren. Er habe nicht nur eine großzügige Reservezeit angesetzt, sondern auch innerhalb der üblichen Wartezeit von 15 Minuten dem Gericht Bescheid gegeben, dass er noch einige Minuten später komme. Unter diesen Umständen durfte man ihm die Chance auf die Hauptverhandlung nicht nehmen.

Landgericht Neubrandenburg, 8 Qs 15/03, ZfS 2003, 318

 

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