In der Vollkaskoversicherung kann es genügen, den Platz darzulegen, auf dem das Fahrzeug zuletzt abgestellt wurde und dann halt vorzutragen, dass es bei Wiederkehr des Inhabers nicht mehr vorhanden war. Es gibt in diesen Fällen für den Anspruchssteller gewisse Beweiserleichterungen, weil in der Regel keine Zeugen für den Diebstahl zur Verfügung stehen. Es wird deshalb als genügend angesehen, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt; dann muss die Versicherung bezahlen.
Stehen ihm aber keinerlei Zeugen zur Verfügung und sonstige Beweismittel, so kann er eine Parteivernehmung beantragen, das heißt, dass man ihn selber zu dem Vorfall anhört. Das kommt aber dann nicht in Betracht, wenn von vornherein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers bestehen, wie im Fall des Oberlandesgericht Köln. Das Gericht hatte sich nämlich einen Vorstrafaktenbogen kommen lassen und sehen müssen, dass der Anspruchsstellers wegen Einbruchsdiebstahls und Geldbombenraubs zu einer erheblichen Jugendstrafe verurteilt worden war. Einige Jahre später folgte eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug. Das Gericht meint dann, dass dies geradezu charakteristisch sei für einen, der einen Diebstahl anzeige, aber sonst nichts dazu vortragen könne. Es hat es deshalb abgelehnt, den Anspruchssteller überhaupt vom Gericht zu hören.
Das mag im Einzelfall ungerecht sein, das Gesetz schützt aber mit den Beweiserleichterungen eindeutig den redlichen Teilnehmer am Rechtsverkehr und nicht denjenigen, der jedenfalls durch sein Vorleben bewiesen hat, dass er ein gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit hat.
Wer einmal lügt ...
OLG Köln, Versicherungsrecht 02, 478
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