Das Oberlandesgericht fundiert juristisch einen Sachverhalt, der eigentlich unbedingt einleuchtend ist:
Da steht jemand an einer Einmündung zu einer vorfahrtsberechtigten Straße und schaut nach links und nach rechts. Er sieht nichts und fährt dann schließlich los. In dem Moment taucht der Andere auf, der von links auf der Vorfahrtsstraße heranbraust, dies aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h - dies bei zugelassenen 50 km/h. Es lag also eine Überschreitung um mindestens 60% vor.
Bei dieser Sachlage tritt das Vorfahrtsrecht des Berechtigten vollkommen zurück, den Einfahrenden, der ja den Vorfahrtsberechtigten noch gar nicht sehen konnte, als er in die Vorfahrtsstraße einbog, trifft keinerlei Mitverschulden, also auch nicht die Betriebsgefahr. Dies erscheint wesentlich festzuhalten.
OLG Hamm Versicherungsrecht 02, 589
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