"Ein wartepflichtiger PKW-Fahrer, der außerorts bei Dunkelheit in eine bevorrechtigte Straße nach rechts einbiegen will, braucht mit dem Auffahren nicht allein schon deshalb zu warten, weil die bloße Möglichkeit besteht, dass hinter einem von rechts herannahenden (sichtbaren) PKW ein anderes (unsichtbares) Fahrzeug folgen und zum Überholen ausscheren könnte."
Dieser Leitsatz steht über einer Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf.
Eine Autofahrerin wollte aus einem Seitenweg auf die bevorrechtigte Straße auffahren. Von rechts näherte sich ein Mercedes, der aber auf seiner rechten Fahrspur blieb und für die einbiegende Fahrerin, die ihrerseits nach rechts wollte, keine Gefahr darstellte. Sie hat deshalb begonnen, in die Vorfahrtsstraße einzufahren. In diesem Moment schoss hinter dem Mercedes ein Audi hervor, der vorher so dicht auf den Mercedes aufgefahren war, dass die einbiegende Fahrerin seine Scheinwerfer und somit ihn selber auch nicht sehen konnte. Der überholende Wagen geriet ins Schleudern, weil er durch die einbiegende Fahrerin irritiert war und verunglückte so schwer, dass der Fahrer dabei ums Leben kam. Sein Beifahrer wollte nun Schadenersatz von der Dame, die auf die bevorrechtigte Straße eingefahren war. Normalerweise ist der Fall klar, das Vorfahrtsrecht des Audi bestand auf der ganzen Straßenbreite, die Dame hätte also auf keinen Fall in die Vorfahrtsstraße einfahren dürfen. Hier aber war es so, dass sie dieses zweite Fahrzeug im Moment des Einbiegens überhaupt noch nicht sehen konnte, weil dieser ganz dicht auf den Mercedes davor aufgefahren war. Erst als er zum Überholen ausscherte, war er sichtbar. Bei dieser Sachlage sah das Oberlandesgericht bei der einfahrenden Fahrerin kein Verschulden, weil eben nicht nachzuweisen war, dass die einbiegende Fahrerin diesen Audi vor seinem Überholvorgang überhaupt sehen konnte. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass dem bei dem Unfall verletzten Beifahrer im Audi kein Schmerzensgeld zugesprochen werden konnte, weil eben der Nachweis eines Verschuldens der einbiegenden Fahrerin nicht geführt war.
Nach dem neuen Recht, das seit dem 01.08.2002 gilt, wäre dies anders gewesen, der Unfall ereignete sich aber bereits vor längerer Zeit.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Versicherungsrecht 2002, Seite 1168
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