Auf Autobahnen und ausgewiesenen Kraftfahrstraßen (Schild Nummer 331) ist das Wenden grundsätzlich verboten.
Auf der Autobahn ist das ja auch technisch gar nicht möglich, weil man dann auf der gleichen Fahrbahn zurückfahren müsste und somit ein Geisterfahrer wäre. Das kommt zwar immer wieder vor, ist aber im allgemeinen mit verheerenden Folgen verbunden.
Auf ausgewiesenen Kraftfahrstraßen ist das Wenden ebenfalls verboten, und zwar strikt und ohne Ausnahme.
Nun gibt es aber ganz Schlaue, die folgendes machen: Sie suchen sich eine Stelle, wo rechts und links der Fahrbahn Parkplätze sind. Sie fahren in den rechten Parkplatz ein, überqueren die Straße und fahren in den gegenüberliegenden Parkplatz ein. Von dort verlassen sie den Parkplatz wieder und kommen nun so in die Gegenrichtung.
Der Bundesgerichtshof hat nun eindeutig festgestellt, dass ein solches Verhalten tatsächlich zulässig ist.
Das ist auch einleuchtend: Die Gefahr beim Wenden unmittelbar auf einer solchen Fahrbahn liegt auf der Hand - es bleibt natürlich beim Verbot. Überquert aber jemand diese Kraftfahrstraße, so ist dies grundsätzlich zulässig. Er darf nur nicht auf der Fahrbahn umdrehen. Fährt er aber in einen gegenüberliegenden Parkplatz ein und verlässt diesen dann wieder, so kommt er ganz regulär in die Gegenrichtung, und das ist erlaubt, ebenso das direkte Überqueren der Fahrbahn von einem der beiden Parkplätze in den nächsten.
BGH Beschluss vom 19.03.2002, NJW 02, 2332
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