Erbfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie ist ein Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB. Demnach sind alle natürlichen und juristischen Personen erbfähig, nicht aber Sachen. Nicht erbfähig sind daher insbesondere Tiere. Diese sind zwar keine Sachen, werden rechtlich aber so behandelt.
Eine Mensch als natürliche Person kann nur Erbe werden, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalles lebt bzw. zwar noch nicht geboren aber schon erzeugt ist. Die Erbfähigkeit ist aber nicht auf ein bestimmtes Alter beschränkt oder besteht unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Erben.
Juristische Personen sind rechtlich geregelte gesellschaftliche Institutionen, denen nach dem Gesetz eine allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und die im Erbfall auch noch rechtsfähig sind. Damit können juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. die Bundesrepublik Deutschland, Städte und Gemeinden, Kirchengemeinden etc. genauso Erbe werden wie juristische Personen des Privatrechts, so. z.B. eine GmbH, eine OHG, ein eingetragener Verein, eine rechtsfähige Stiftungen etc.
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