Diese Seite drucken
zurück


Erbfähigkeit

Erbfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie ist ein Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB. Demnach sind alle natürlichen und juristischen Personen erbfähig, nicht aber Sachen. Nicht erbfähig sind daher insbesondere Tiere. Diese sind zwar keine Sachen, werden rechtlich aber so behandelt.

Eine Mensch als natürliche Person kann nur Erbe werden, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalles lebt bzw. zwar noch nicht geboren aber schon erzeugt ist. Die Erbfähigkeit ist aber nicht auf ein bestimmtes Alter beschränkt oder besteht unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Erben.

Juristische Personen sind rechtlich geregelte gesellschaftliche Institutionen, denen nach dem Gesetz eine allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und die im Erbfall auch noch rechtsfähig sind. Damit können juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. die Bundesrepublik Deutschland, Städte und Gemeinden, Kirchengemeinden etc. genauso Erbe werden wie juristische Personen des Privatrechts, so. z.B. eine GmbH, eine OHG,  ein eingetragener Verein, eine rechtsfähige Stiftungen etc.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.