Dieser steht denselben Personen und in derselben Höhe wie der Pflichtteilsanspruch zu. Ergänzend umfasst der Pflichtteilsergänzungsanspruch aber nicht das im Erbfall vorhandene Vermögen sondern auch Vermögen, das der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten verschenkt hat. Auf Vermögen, das länger als 10 Jahre vor dem Tode verschenkt wurde, kann nicht mehr zurückgegriffen werden, es sei denn die Schenkung ist an den Ehegatten erfolgt oder es handelte sich um keine "echte" Schenkung, weil der Erblasser die verschenkte Sache auch nach der Schenkung noch vollumfänglich selbst nutzte.
Achtung: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt, wenn er nicht in drei Jahren ab Kenntnis bzw. ab dem Erbfall selbst geltend gemacht wird! |