Diese Seite drucken
zurück


Erbengemeinschaft

ist eine Gemeinschaft, die kraft Gesetzes entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass wird dann Gesamthandsvermögen.

Der  einzelne Erbe kann nur über seine Anteile an der Gemeinschaft insgesamt verfügen, nicht aber an einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen.

An den einzelnen Anteilen haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.