ist eine Gemeinschaft, die kraft Gesetzes entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass wird dann Gesamthandsvermögen.
Der einzelne Erbe kann nur über seine Anteile an der Gemeinschaft insgesamt verfügen, nicht aber an einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen.
An den einzelnen Anteilen haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. |