Die Erbunwürdigkeit ist gesetzlich ausdrücklich geregelt. Demnach ist erbunwürdig:
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat,
- wer diesen in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen er bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gestimmt hat, ein Testament oder Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung, schuldig gemacht hat.
Die Gründe der Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB geregelt. Insbesondere ist zu beachten, dass beispielsweise der bloße Streit zwischen Eltern und Kindern und auch der Umstand, dass zwischen diesen beiden über Jahre hinweg kein Kontakt mehr gepflegt wird, nicht zu einer Erbunwürdigkeit führt.
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Grundes der Erbunwürdigkeit des Erben, Vermächtnisnehmers oder auch Pflichtteilsberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Derjenige, bei dem die Erbunwürdigkeit festgestellt wurde, ist insgesamt von einer Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV Erbrechtexperte |