bezeichnet den Eintritt des Erben in das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes. Gesetzliche Erben sind insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers (gesetzliche Erben 1. Ordnung), die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (gesetzliche Erben 2. Ordnung), die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (gesetzliche Erben 3. Ordnung), ferner der Ehegatte des Erblassers.
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügungen treffen. |