Diese Seite drucken
zurück


Gesetzliche Erbfolge

bezeichnet den Eintritt des Erben in das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes. Gesetzliche Erben sind insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers (gesetzliche Erben 1. Ordnung), die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (gesetzliche Erben 2. Ordnung), die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (gesetzliche Erben 3. Ordnung), ferner der Ehegatte des Erblassers.

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügungen treffen.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.