ist eine Abteilung des Amtsgerichts, das für die im Zusammenhang mit einer Erbschaft zusammenhängenden Verfahren zuständig ist. Bearbeitet werden die Angelegenheiten größtenteils vom Rechtspfleger. Nur bei rechtlich schwierigen Angelegenheiten ist der Amtsrichter zuständig (z.B. Erteilung eines Erbscheins).
Grundsätzlich nicht zuständig ist das Nachlassgericht für Streitigkeiten im Rahmen einer Erbschaft. Für diese muss der Weg über einen Zivilprozess beschritten werden. |