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Pflichtteil

Steht dem Ehegatten, Kindern und -falls keine Kinder oder Enkel vorhanden sind- auch den Eltern des Verstorbenen zu, sobald diese enterbt wurden. Adoptierte und nichteheliche Kinder haben auch einen Pflichtteilsanspruch, ebenso der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihm am Vermögen des Verstorbenen dem Gesetz nach zustehen würde. Ein Mitspracherecht, was mit dem Nachlaß geschieht, hat er nicht. Auch hat er kein Recht bestimmte Gegenstände zu erhalten. Er bekommt lediglich seinen halben Erbteil in Geld ausgezahlt, nachdem Beerdigungskosten und Schulden des Erblassers beglichen sind.

Beispiel:
Die Mutter ist vorverstorben, als der Vater verstirbt, vererbt er per Testament sein Haus im Wert von € 260.000.-, sein Auto im Wert von € 30.000.- und sein ganzes Geldvermögen in Höhe von € 120.000.- einer Stiftung für Tierschutz. Die Beerdigung kostet € 10.000.- . Der einzige Sohn, der bei gesetzlicher Erbfolge das ganze Vermögen allein geerbt hätte, geht leer aus. Er hat aber einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesamten Erbes nach Begleichung der Beerdigungskosten und kann damit von der Stiftung € 200.000 .- fordern.

Achtung:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt, wenn er nicht in drei Jahren ab Kenntnis von dem Erbfall geltend gemacht wird!

 

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