ist eine vom Erblasser einseitig getroffene letztwillige Verfügung von Todes wegen, in den dieser den oder die Erben bestimmt oder seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt. Das Testament ersetzt also die gesetzliche durch die gewillkürte Erbfolge.
Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, beginnt mit dem 16. Lebensjahr. Das Testament kann nur höchstpersönlich, und nicht etwa durch einen Vertreter errichtet werden. |