ist ein Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann. Es kann in der Form errichtet werden, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig verfasst und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet.
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. |