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Auch Schulden werden vererbt - Ausschlagung der Erbschaft kann sinnvoll sein

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft denkt man regelmäßig nur an Vermögen, das der Verstorbene seinen Erben hinterlässt. Aber auch, wenn der Verstorbene Schulden hinterlässt, gehören die mit zum Nachlass. Und wenn der Erbe nicht aufpasst, erbt er diese Schulden gleich mit, und muss dafür mit seinem eigenen Vermögen haften. Bei einer möglichen Überschuldung des Nachlasses lohnt es sich also, über eine Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken.

Das Gesetz gibt aber dem Erben wenig Zeit, sich Gedanken über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu machen. Wenn jemand Erbe ist, und er tut sechs Wochen nichts dagegen, dann ist es vorbei. Die Erbschaft gilt dann als angenommen. Der Erbe haftet dann auch für die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe hat nur sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Erbfall eingetreten ist und wenn der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat. Vor dem Todesfall ist eine Ausschlagung der Erbschaft nicht möglich.

Das Gesetz schreibt für die Ausschlagung eine bestimmte Form vor. Der Erbe hat zwei Möglichkeiten: Entweder er geht zum zuständigen Nachlassgericht und erklärt die Ausschlagung zur Niederschrift des Gerichts oder er gibt die Erklärung vor einem Notar ab. Per Telegramm, Brief oder Fax ist jedenfalls eine Ausschlagung nicht möglich. Für einen Minderjährigen müssen die Eltern die Ausschlagung erklären. Sie muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, es sei denn, dass der Minderjährige deswegen Erbe geworden ist, weil ein Elternteil ausgeschlagen hat.

Eine Erbschaft kann immer nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Der Erbe kann sich also nicht den Teil der Erbschaft aussuchen, den er haben will, und den Rest den nachfolgenden Erben überlassen. Wenn die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen worden ist, dann fällt die Erbschaft automatisch an den "Nächstberufenen", und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt des Todesfalls.

 

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