Es ist dringend davon abzuraten, Bestattungswünsche in einem Testament zu regeln. Selbst bei unstreitigen Erbfällen werden Testamente frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall eröffnet und den Beteiligten zugänglich gemacht und damit zu spät für die Angehörigen, um testamentarische Wünsche wegen einer Beisetzung noch zu berücksichtigen. Richtigerweise regelt man Bestattungswünsche und Fragen rund um die Beisetzung und Grabpflege in einer Vorsorgevollmacht. Sinnvollerweise ist diese Vorsorgevollmacht in allen Einzelheiten mit dem Bevollmächtigten abgesprochen und der Zugang zu der Vollmacht ist für ihn sichergestellt.
Stichworte: Bestattung, Beerdigung
Autor: Jan Bittler, Rechtsanwalt Kontakt: Bittler@Erbrecht.de
26.04.2005 |