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Erbverzicht gegen Abfindung zu Lebzeiten

Mit dem Erbverzicht verliert der Erbe sein künftiges Erbrecht. Auch seine Kinder bekommen grundsätzlich nichts mehr. Und ausgeschlossen ist mit dem Erbverzicht automatisch auch der Anspruch auf den Pflichtteil.

Abweichend von den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch sind für den Erbverzicht vielfache Gestaltungen denkbar.

So kann der Verzicht beispielsweise auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Zulässig ist auch der umgekehrte Fall: Verzichtet wird nur auf das gesetzliche Erbrecht, während der Anspruch auf den Pflichtteil auf alle Fälle erhalten bleibt. Möglich ist weiter, nur die eigene Person von der Erbfolge auszuschließen; die Stellung der Kinder wird damit durch den Erbverzicht nicht berührt. Auch der Verzicht nur auf einen Teil des Erbes ist zulässig. Und natürlich kann man auf sein gesetzliches Erbrecht auch zugunsten eines anderen verzichten.  Insoweit hat es der Verzichtende beim Vertragsabschluß in der Hand festzulegen, zu wessen Gunsten er verzichten will. Und wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, weil ihm zu Lebzeiten eine Abfindung versprochen wurde, ist gut beraten, die Wirksamkeit des Erbverzichts davon abhängig zu machen, dass die Abfindung auch tatsächlich gezahlt wird. 

Auf jeden Fall aber ist der Erbverzicht, gleichgültig in welcher rechtlichen Ausgestaltung er erfolgt,  immer von einem Notar zu beurkunden; andernfalls ist der Verzicht unwirksam.

Der Erbverzicht des gesetzlichen Erben hindert den Erblasser keinesfalls daran, den Verzichtenden später dennoch in einem Testament zu bedenken. Und natürlich kann der geschlossene Vertrag über den Erbverzicht jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen wieder aufgehoben werden. Durch eine einseitige Erklärung des Verzichtenden kann der Vertrag aber nur dann rückgängig gemacht werden, wenn der Verzichtende getäuscht oder bedroht wurde oder er sich in einem Irrtum befand.

 

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