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Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten

Ehegatten - und nur sie! - haben das Recht, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. In ihm werden Anordnungen sowohl für den Tod des einen wie für den Tod des anderen getroffen. Hinsichtlich der Form des Testaments ergeben sich keine Besonderheiten.

  • Entweder die Ehegatten suchen gemeinsam einen Notar auf oder
  • sie errichten das Testament in privatschriftlicher Form. Dann reicht es aus, dass einer der Ehegatten den Text des Testaments eigenhändig schreibt und unterschreibt, während sich der andere mit einer bloßen Unterschrift begnügt.

Ein gemeinschaftliches Testament kann dieselben Anordnungen wie ein Einzeltestament enthalten. Möglich sind - und hier liegt die entscheidende Besonderheit - jedoch so genannte wechselbezügliche Verfügungen: Der eine Ehegatte trifft eine Anordnung "im Hinblick darauf", dass auch der andere eine entsprechende Verfügung vornimmt. Beide stehen gewissermaßen im Gegenseitigkeitsverhältnis. Typischer Fall: Die Ehegatten setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein.

Eine solche Wechselbezüglichkeit ist genau wie eine erbvertragliche Bindung nur in bezug auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen möglich.

Beide Ehegatten können ihr Testament gemeinschaftlich widerrufen. Allerdings müssen sie dabei zusammen handeln, also ein (gemeinschaftliches) Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen. Auch eine gemeinsame Rücknahme aus amtlicher Verwahrung kommt beim notariellen Testament in Betracht.

Will nur ein Ehegatte widerrufen, so kann er dies jederzeit tun, soweit keine wechselbezüglichen Verfügungen betroffen sind. Ist jedoch (wie in der Regel) letzteres der Fall, so bedarf das Widerrufstestament für seine  Wirksamkeit der notariellen Beurkundung; außerdem muss die Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugehen. Dies ist deshalb der Fall, weil ja die Anordnungen beider Ehegatten in untrennbarem Zusammenhang stehen: Widerruft der eine, wird auch die Anordnung des anderen Ehegatten gegenstandslos. Dieses muss der andere aber wissen, um neu disponieren zu können.

Ist einer der Ehegatten verstorben, ist der Überlebende an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments gebunden. Er kann also nicht mehr abweichende Anordnungen treffen. Insoweit tritt dieselbe Bindung wie bei einem Erbvertrag ein. Diesen Effekt kann der überlebende Ehegatte nur dadurch vermeiden, dass er das Erbe ausschlägt.

 

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