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Haftung des Beschenkten für Pflegeheimkosten

Beschenkter muss für die Kosten des Pflegeheimes aufkommen

Die Großeltern des Beklagten hatten sich ein lebenslanges Wohnrecht an ihrem Hausgrundstück in Oberbayern einräumen lassen, als sie es 1994 unentgeltlich auf ihren Sohn übertrugen. Der Großvater starb 1995; der Sohn verkaufte das Grundstück 1996 für über 700.000,- DM, wobei das Wohnrecht mit Zustimmung der Großmutter gelöscht wurde. Sie lebte anschließend von Mai 1998 bis zu ihrem Tode im Januar 2001 in einem Pflegeheim. Ab Mai 1999 kam der Kläger in seiner Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe für die Kosten des Pflegeheims auf, soweit sie die Rente der Großmutter und die Leistungen der Pflegekasse überstiegen, insgesamt mehr als 25.000,- €.

Die 9. Zivilkammer des LG München I hat entschieden (Urteil vom 04.08.2004, Az.: 9 O 122/04), dass der Beklagte als Erbe seines im Februar 2000 verstorbenen Vaters die Pflegeheimkosten an den Kläger erstatten muss. Die Übertragung des Grundstücks an ihren Sohn, den Vater des Beklagten, und die Löschung des Wohnrechts stellen Schenkungen der Großmutter dar. Da sie anschließend nicht mehr in der Lage war, ihren Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, hätte sie nach § 528 BGB die Schenkungen zurückfordern können. Diesen Anspruch kann der Kläger in Höhe der geleisteten Sozialhilfe geltend machen. Nach dem Tod des Beschenkten muss der Beklagte als Erbe für den Betrag einstehen.

9. Zivilkammer LG München I, Urteil vom 04.08.2004,
Az.: 9 O 122/04
Kommentiert von Herrn Dr. Otto Breztinger
Jurist und Journalist
28. Oktober 2004

 

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