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Erbvertragliche Verfügungen können nicht ohne weiteres widerrufen werden

Während Verfügungen in Form des Testaments jederzeit frei widerrufen werden können, ist das bei vertragsmäßigen Anordnungen im Erbvertrag nicht einfach möglich. Und in manchen Fällen besteht tatsächlich ein Bedürfnis nach mehr Bindung als in einem Testament.

So ist vor allem für nichteheliche Lebensgemeinschaften der Erbvertrag eine geeignete Form, gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen. Und auch dann, wenn der "Begünstigte" seine ganze Lebensführung oder sein Verhalten auf die erwartete Erbschaft ausrichten musste, besteht das Bedürfnis, sich der Erbschaft sicher zu sein. Schließlich will man nicht erleben, dass plötzlich alles umsonst war, weil sich der Erblasser die Sache im letzten Moment doch noch anders überlegt hat.

Im Erbvertrag können alle die Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich sind. Im Gegensatz zum Testament sind aber bestimmte Anordnungen, nämlich die vertragsmäßigen Verfügungen bindend. Als solche bindenden Verfügungen kommen aber nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage in Betracht. Einseitige Verfügungen im Erbvertrag sind nicht bindend und können deshalb jederzeit widerrufen werden.

Der Erbvertrag muss vor dem Notar geschlossen werden. Die Person, die im Vertrag eine letztwillige Verfügung trifft, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der Zustimmung der Eltern. Wenn gesetzlicher Vertreter ein Vormund ist, ist zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Wer im Rahmen eines Erbvertrags eine Erbeinsetzung vorgenommen oder ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet hat, hat zwar keine Möglichkeit, durch eine letztwillige Verfügung etwas anderes zu bestimmen, gleichwohl bestehen für diese Person keine Beschränkungen, zu Lebzeiten über ihr Vermögen zu verfügen. Die betreffende Person kann aber selbstverständlich mit ihrem Vermögen weiterhin nach ihrem Belieben schalten und walten, es verbrauchen oder veräußern. Nur Schenkungen darf sie zu Lebzeiten nicht machen, wenn die Schenkung dazu dient, dem im Erbvertrag eingesetzten Erben zu schaden.

Bindende Verfügungen in einem Erbvertrag können natürlich im Einvernehmen mit dem Bedachten jederzeit wieder aufgehoben werden. Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag kommt nur in Betracht, wenn er im Erbvertrag vorgesehen ist oder wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.

 

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