Heute sollte jede "Nachlassplanung" die Pflichtteilsansprüche der nächsten Angehörigen berücksichtigen.
Wer seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, muss einkalkulieren, dass die Kinder einen gesetzlich gewährleisteten Anspruch auf ihren Pflichtteil haben. Dieser Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das enterbte Kind, das der Erblasser hinterlässt, hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel der Erbschaft; hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, haben diese jeweils einen Anspruch von einem Achtel des Nachlasses. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch; das heißt, der überlebende Ehegatte als Alleinerbe muss aus dem Nachlass den Pflichtteil auszahlen.
Wer den überlebenden Ehegatten vor solchem "Unheil" bewahren will, der sollte rechtzeitig mit den Pflichtteilsberechtigten die Angelegenheit besprechen.
So können bereits zu Lebzeiten Eltern mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbaren. Im Gegenzug können den Kindern für ihren Verzicht Vorteile eingeräumt werden, sei es als Zuwendung zu Lebzeiten oder im Falle des Todes des überlebenden Ehegatten. Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, können Strafklauseln oder Verwirkungsklauseln vorgesehen werden.
So kann verfügt werden, dass das Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Es kann aber auch dem überlebenden Ehegatten einfach die Befugnis eingeräumt werden, völlig frei über den Nachlass zu verfügen, wenn die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen. Damit hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, widerspenstige Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. |