Geschafft: Das im Juli 2009 vom Deutschen Bundestag
verabschiedete neue Erbrecht (einschließlich der Verjährungsfristen), es ist am
1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die wesentlichen Punkte der neuen
Erbrechtsnormen sind:
Die
Pflegeleistungen, die Kinder für ihre Eltern erbringen, werden großzügiger
berücksichtigt.
Die
Gründe, die zur Entziehung des Pflichtteils führen können, werden
vereinheitlicht, bzw. angepasst.
Die
Verjährung von familienrechtlichen/erbrechtlichen Ansprüchen wird auf
regelmäßig 3 Jahre (ehemals 10 Jahre) verkürzt.
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Im Detail heißt das:
Anrechnung erbrachter Pflegeleistungen verbessert
Der allenthalben beklagte allgemeine Pflegenotstand war wohl
Motiv des Gesetzgebers, die von den Kindern/Geschwistern erbrachte Pflege für
Eltern/Grosseltern, aber auch für Bruder oder Schwester neu, d.h. großzügiger, zu
bewerten. Bislang galt das allein für Kinder, die ihre Eltern pflegen. Das neue
Erbrecht erlaubt nun, dass jeder (gesetzliche) Erbe einen Ausgleich für die von
ihm erbrachten Pflegeleistungen erhalten kann. Hinzu kommt, dass der früher
nachzuweisende Grund (Arbeitsplatzaufgabe oder -verlust) entfällt. Der
pflegende Pflichterbe muss also nicht mehr (wie bisher gefordert) zwingend
seinen Job quittieren, wenn er Ansprüche auf das Erbe anmelden will. Kinder, die
sich dieser Doppelbelastung (Job/Pflege) stellen, werden also nicht mehr
benachteiligt.
Ein Beispiel: Eine allein stehende (unverheiratete, oder
verwitwete, kinderlose) Verstorbene wurde von ihrer Schwester, diese hat keinen
Job, gepflegt. Der Bruder kümmerte sich nicht die Bohne um die Schwester. Die
Verstorbene hat kein Testament hinterlassen. Nach der alten Norm, hatte die
pflegende Schwester den gleichen Anspruch ans Erbe (50 Prozent) wie der
untätige Bruder. Das ist nun anders. Nehmen wir der Einfachheit halber an, die
Höhe des Nachlasses beträgt 100.000 Euro, der Wert der von der Schwester im
Laufe der Jahre erbrachten Pflegeleistung muss mit 40.000 Euro angesetzt
werden, so hat die Schwestern einen Anspruch ans Erbe von 70.000 Euro, der
untätige Bruder hingegen nur von 30.000 Euro.
Entziehung des Pflichtteils für die kriminelle oder „unsittliche“ Verwandtschaft
Das Pflichtteil schützte die Ansprüche bislang
erbberechtigter Abkömmlinge (Eltern, Ehegatte und eingetragene Lebenspartner)
immer dann, wenn der Erblasser diese aus vielerlei (echten oder unechten)
Gründen vom Erbe ausschließen wollte. Unstrittig gilt dies weiter fort, so es
sich bei den Erben um den Ehegatten oder die leiblichen Kinder handelt, die dem
Erblasser übelst mitgespielt hatten (Mord, Totschlag oder schwere Misshandlung).
Eine Entziehung des Pflichtteils ist bei solchen Gründen zukünftig aber auch
dann angezeigt, wenn der/die Übeltäter nicht derPflichtteilsberechtigte selbst sondern (auch)
diesem nahe stehende Dritte waren, wie etwa Lebenspartner oder die Pflege- oder
Stiefkinder.
Anders liegt die Chose nun bei angeblichem (oder echtem) „ehrlosen oder
unsittlichen Lebenswandel“ des Pflichteilberechtigten. Dieser Grund (häufig auch nur
willkürliche Vorwand) entfällt zukünftig. Der einschlägige Paragraph hatte sich
in der Praxis als zu unbestimmt erwiesen. Klarer ist nun die neue Regelung, die
besagt, dass der Erblasser einem Erben dann das Pflichtteil entziehen kann,
wenn dieser rechtskräftig zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde und es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Straftäter seinen
Pflichtteil zu belassen.
Pflichtteilergänzungs-Anspruch und Schenkung (zu
Lebzeiten)
Der Pflichtteilergänzungs-Anspruch sicherte bislang die
Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten Teile
seines Vermögens verschenkt hatte. Dabei berechnete sich der Pflichtteil nach
der Höhe des Vermögens, das vor der Schenkung vorhanden war. Die
Testierfähigkeit des Erblassers war hier maßgeblich. Nun ist es so, dass dem
Erblasser nach dem so genannten Abschmelzungsmodell mehr Gestaltungsfreiheit
bei der Bestimmung über seinen Nachlass einräumt.
Pflichteilergänzungansspruch bei gleitender Ausschlussfrist
Erben, denen ein Pflichtteil zustand konnten bislang
verlangen, dass Schenkungen an Miterben oder Dritte, die bis zu 10 Jahre
zurücklagen, dem Erbvermögen wieder zugeschlagen werden. Aus der so ermittelten
Summe wurde dann der Pflichtteil berechnet.
Ab jetzt gilt die so genannte gleitende Ausschlussfrist,
nach der Schenkungen, die ein Jahr zurückliegen, zu 90 Prozent angerechnet
werden; solche die 2 Jahre zurückliegen zu 80 Prozent, die 3 Jahre zurückliegen
zu 70 Prozent, usw., usw. Schenkungen die auch nur einen Tag länger als 10
Jahre zurückliegen, werden überhaupt nicht mehr angerechnet.
Dabei werden Schenkungen unter Ehegatten nach einem
besonderen Muster angerechnet. Die 10-Jahresfrist (und der vorgeschaltete
Abschmelzungsprozess beginnt bei solchen Schenkungen nämlich erst am Tag des
Todes oder der Scheidung.
Auszahlung des Pflichtteils - Stundung möglich
Kann ein Erbe seine Miterben nicht sofort auszahlen, greift
zukünftig eine großzügigere Stundungsregelung. So soll verhindert werden, dass
ein Erbe gezwungen werden kann, das Erbe sofort zu veräußern (wichtig etwa bei
Immobilien). Auch ist die Stundungsregelung nicht mehr allein auf die
Pflichterben anwendbar sondern auch auf alle anderen Miterben. Bislang musste
eine so genannte „ungewöhnliche Härte“ für den Pflichteilserben gegeben sein,
um eine solche Stundung erreichen zu können, jetzt reicht eine so genannte
„unbillige“ Härte.Soll sagen, das
Interesse des Pflichtteilempfängers muss zukünftig „angemessen“ berücksichtigt
werden.
Ein Beispiel mag klarstellen, was so erreicht werden soll:
Erbt etwa ein Neffe seines Onkels Firma, dann kann er gegenüber den
pflichtteilberechtigten Kindern eine Stundung verlangen, wenn die sofortige
Befriedigung der Ansprüche der Kinder eine unbillige Härte darstellen würde.
Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen kürzerer
Verjährung
Die Schuldrechtsmodernisierung verlangte die
Neufassung auch der Verjährungsfristen beim Erbrecht. Dort ist die normale
Verjährung auf drei Jahre begrenzt. Die gleich Frist gilt nun auch fürs Erben
und Vererben. Nur der Herausgabeanspruch gegen den Besitzer einer Erbschaft
bleibt auch in Zukunft bis zu 30 Jahren bestehen.
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